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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vorbemerkung

Die im Umzugsgewerbe gängigen Vertragsbezeichnungen wie Beförderungs- und Transportverträge werden von VAN.U nicht verwandt. VAN.U verwendet einzig ein Formular mit der Bezeichnung Angebot/Auftragsbestätigung. Mit der Erstellung des Angebotes werden dem/den Auftraggeber/n die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bestandteil des Angebotes auf dem elektronischen und/oder postalischen Wege zur Kenntnis gebracht. Der/die AG kann/können dieses Angebot durch Unterschrift annehmen. Mit dieser Annahme und der Anzeige der Auftragsbestätigung gegenüber VAN.U ist der Vertrag zu Stande gekommen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird explizit auf das/die Angebot/ Auftragsbestätigung hingewiesen und Teile daraus sind auf dem/der Angebot/Auftragsbestätigung abgedruckt. Im fortlaufenden Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Formular Angebot/Auftragsbestätigung Vertrag genannt.

2. Geltungsbereich: 

a) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen VAN.U – nachstehend VAN.U und dem Auftraggeber – nachstehend AG genannt zur Beförderung von Umzugsgut.

b) Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Vertragsbestandteil.

d) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von VAN.U vereinbart.

3. Allgemeines:

a) VAN.U führt keine Elektro- und/oder Sanitärarbeiten durch. Auch übernimmt VAN.U keine Umbauarbeiten an Möbeln. Ausnahmen können vertraglich separat vereinbart werden.

b) Informationspflichten des AG und Fahrzeuggestellung. Der Absender unterrichtet VAN.U rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die zur Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht (ggf. Fotos) Menge sowie die einzuhaltenden Termine.

c) VAN.U bietet Transporte ausschließlich auf für Fahrzeuge befahrbaren Straßen an. Für unbefestigte Straßen und Wege gilt als vereinbart, dass das Umzugsgut getragen wird, soweit die Strecke zumutbar ist. Eine dadurch sich ergebenen Verzögerung wird gemäß Punkt 4. d) vergütet.

d) Der/die AG stellt/en sicher, dass VAN.U und ihre Mitarbeiter freien Zugang sowie auf den Zuwegungen einen festen Untergrund zum Lager/Haus/Wohnung der Be- und Entladestellen haben. Bei Abweichungen, die eine Verzögerung oder gar eine Unterbrechung verursachen wird analog Punkt 4. d) verfahren.

e) Der/die AG stellt/en sicher, dass während des Umzugs bei den Be- und Entladestellen auf den Zuwegungen und innerhalb der Gebäude ausreichende Lichtquellen zur Verfügung stehen. Bei Abweichungen, die eine Verzögerung oder gar eine Unterbrechung verursachen wird analog Punkt 4. d) verfahren.

4. Angebote von VAN.U

a) Ein Pauschalangebot von VAN.U beinhaltet die Leistung einer fest vereinbarten Anzahl an Mitarbeitern und Arbeitsstunden. Festpreise setzen eine vom AG ausgefüllte und unterschriebene Umzugsgutliste. Liegt trotz vereinbartem Festpreis am Umzugstag keine korrekte und unterzeichnete Umzugsgutliste des AG vor,ist VAN.U dazu berechtigt, eine Stundenberechnung vorzunehmen, wenn die angegebene Menge des Umzugsgutes größer als vereinbart und/oder besichtigt ist.

b) Unsere Angebot beziehen sich auf 1 Auszugsadresse und 1 Einzugsadresse mit jeweils einer Tour. Bei jeder zusätzlichen Adresse/ Tour ist VAN.U berechtigt eine Kilometerpauschale zu berechnen.

c) Der AG ist verpflichtet, das schriftliche Angebot von VAN.U hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht durch VAN.U schriftlich bestätigt wurden, zusätzliche Kosten für deren Durchführung.

d) Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages, welche der AG zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten. Dies betrifft auch Verzögerungen, auf welche VAN.U keinen Einfluss hat.

e) Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten.

f) VAN. U ist bei der Wahl des eingesetzten Transportmittels sowie des Transportweges grundsätzlich frei, es sei denn, es bestehen mit dem AG verbindlich vereinbarte und in Textform getroffene Absprachen über Transportweg und –Mittel. VAN.U wird einen Frachtführer bzw. Fahrzeuge einer Fremdfirma zur Durchführung eines Auftrages heranziehen. Dieser haftet für die ordnungsgemäße Aus- und Durchführung.

g) Nachprüfung: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

Ausserdem ist der AG verpflichtet bei der Ausladung zu überprüfen dass alle Gegenstände ausgeladen wurden und keine Beschädigungen enthalten. Wenn der AG eine Beanstandung zu machen hat muss er diese unverzüglich nach dem Ausladen auf dem Lieferschein (CMR) vermerken und unterschreiben und w.m. Fotos an VAN.U senden. Nur so kann eine Schadenfallmeldung zustande kommen. 

h) Beiladungen: Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut mit zwei Mann zu händeln sein. Ab der 3. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. 

i) Sofern aufgrund eines nicht gewünschten Aufstellen von Halteverbotszonen durch den/die AG ein Ordnungs- bzw. Bußgeld gegen VAN.U ausgesprochen wird, geht dieses Ordnungs- bzw. Bußgeld zu Lasten des /der AG.  

5. Vertragsschluss

a) Ein Pauschalangebot mit Festpreisgarantie wird von VAN.U aufgrund der Angaben des/der AG bezüglich des Umzugsgutes in m³ ohne vorherige Besichtigung abgeben. Das Pauschalangebot beinhaltet die Leistung einer von VAN.U kalkulierten Anzahl an Mitarbeitern, Arbeitsstunden und einer Kilometerpauschale.

b) Es besteht kein Erstattungsanspruch seitens des/der AG, wenn bei einem Pauschalauftrag der Auftrag schneller als innerhalb der kalkulierten Stundenanzahl erledigt wird.

c) Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des/der AG und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen von VAN.U oder einen von VAN.U beauftragter Frachtführers haben Letztere nicht zu verantworten.

d) Bei einem Pauschalangebot mit Festpreisgarantie verpflichtet sich der/die AG, bei Unzugänglichkeiten an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Halte-/Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, ohne dass dieser verbotswidrig abgestellt werden kann und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden die Kosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens von VAN.U zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche als vorhanden angegeben, am Tage der Vertragsdurchführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, mit denen weniger als 50 % der einzelnen Umzugsgüter transportiert werden können.

e) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist/sind die AG verpflichtet, VAN.U rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).

f) Anzeigen und Erklärungen von VAN.U und des AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unwirksam. Die Auftragsbestätigung per Email durch den AG ist rechtsverbindlich. Aufträge seitens des AG müssen durch VAN.U bestätigt werden.  

6. Zahlung

a) 24 Stunden nach Auftragsbestätigung müssen 100% der Gesamtsumme an die Firma VAN.U gezahlt werden . Nur so kann das Fahrzeug reserviert werden. Wir bitten Sie um Überweisung der Summe auf das Bankkonto von VAN.U.

b) Kommt der AG seiner Zahlungsverpflichtung bei vereinbarter Zahlung nicht nach, so ist VAN.U berechtigt, der Umzug nicht durchzuführen.

c) Trinkgelder sind nicht mit der Rechnung des Möbelspediteurs verrechenbar.  

d)Im Falle von längeren Wartepausen (z.B. am Zoll wegen fehlender Papiere seitens AG oder wegen Verpätung von Fehren, Abwesenheit der Personen vor Ort beim Be-und Entladen, etc. stellt VAN.U dem AG 12.50€/Stunde (300€ pro Tag) in Rechnung.

7. Stornierung / Verschiebung

Werden verbindliche Aufträge seitens des AG storniert, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart: 

a)  Bei Stornierung nach Auftragsbestätigung und bis 5 Tage vor Auftragsbeginn sind grundsätzlich 10% der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.

b) Ab 5 Tage vor Auftragsbeginn sind 50 % der Auftragssumme zu zahlen. Bei Stornierungen von weniger als 48 Stunden vor Auftragsbeginn sind 100 % der Auftragssumme zu zahlen.

c) Sofern der AG 10 Tage vor Beginn des Umzuges eine Terminverschiebung vornimmt, fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 10 % des Gesamtauftrages an. Bei 5 Tagen vor Umzugsbeginn min. 20 % und bei 3 Werktagen vor Umzugsbeginn min. 30 %. Bei einer Verschiebung von mehr als vier Wochen nach vertraglicher Vereinbarung mit einem Fixtermin werden min. 25% der vereinbarten Auftragssumme fällig. Verschiebungen aller Art benötigen der Schriftform.

d)Im Falle von längeren Wartepausen (z.B. am Zoll wegen fehlender Papiere seitens AG oder wegen Verpätung von Fehren, Abwesenheit der Personen vor Ort beim Be-und Entladen, etc. stellt VAN.U dem AG 12.50€/Stunde (300€ pro Tag) in Rechnung.

8. Haftungs- und Haftungsausschließungsgründe

a) Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung der Fa. VAN.U ist lt. § 451e HGB auf € 620,–je Kubikmeter beschränkt. Der AG kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt VAN.U eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der AG.

b) Der AG ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport zu sichern. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von VAN.U. Die fachgerechte Transportsicherung ist Sache des AG.,VAN.U haftet nicht für Schäden, die infolge einer nicht fachgerechten Transportsicherung am Umzugsgut eintreten.

c) Der AG ist verpflichtet, das Umzugsgut, soweit er keinen fachgerechten Packservice gebucht hat, zu verpacken und Auskünfte zu erteilen, deren VAN.U zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, das Gewicht und die Menge des Umzugsgutes. Hilfreich ist es auch Fotos der Gegenstande zu senden wenn der AG das Gewicht und das Volumen schwer selber nennen kann. Der AG ist verpflichtet, VAN.U rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle Faktoren zur Durchführung des Vertrages zu informieren.

d) Sofern an der Be- und/oder Entlade stelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der AG diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen.

e) VAN.U haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage und/oder beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln und/oder Möbeln in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterialen (Decken etc.) können vereinzelt Kratzer oder ähnliches auftreten. VAN.U ist berechtigt, solche “Kleinschäden” durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln ist darauf zu achten, dass Holz ein Naturstoff ist und sich aufgrund von Luftfeuchtigkeit und/oder Beschaffenheit des Aufstellortes anpassen und somit verformen kann.

f) VAN.U ist von seiner Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: -Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden -ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den AG -Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes im Beisein des AG  -Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Beladestelle oder Endladestelle nicht entspricht, sofern VAN.U den AG auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der AG auf der Durchführung der Leistung bestanden hat -Beförderung von Pflanzen -natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

g) VAN.U ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die VAN.U auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Generell keine Haftung seitens VAN.U besteht bei Überschreitungen von vereinbarten Fristen, innerhalb welcher ein Auftrag laut AG abgewickelt sein muss. 

h) Wird der Auftrag durch VAN.U nicht durchgeführt, so haftet er dem AG dafür nur, wenn ihn an der Nichtdurchführung ein direktes Verschulden trifft. VAN.U ist berechtigt, am Tage der Durchführung den Auftrag zu beenden, sofern die vertraglich vereinbarte Menge des Umzugsgutes derart abweicht, dass ihm der Transport aufgrund zu kleiner Fahrzeuge und/oder zu wenigen Mitarbeitern nicht mehr möglich erscheint. Den AG befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen.

i) Nachprüfung: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

Ausserdem ist der AG verpflichtet bei der Ausladung zu überprüfen dass alle Gegenstände ausgeladen wurden und keine Beschädigungen enthalten. Wenn der AG eine Beanstandung zu machen hat muss er diese unverzüglich nach dem Ausladen auf dem Lieferschein (CMR) vermerken und unterschreiben und w.m. Fotos an VAN.U senden. Nur so kann eine Schadenfallmeldung zustande kommen. 

9. Schadensanzeige

Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen,

 – wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes angezeigt wurde (Vermerk auf Lieferschein/CMR bei der Unterschrift)

 – wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wurde, § 451 f HGB Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

Ist ein Schadensfall eingetreten, die der AG im o. g. Zeitraum zur Anzeige gebracht hat, darf VAN.U, sofern möglich, den Schaden reparieren, bzw. einer Fremdfirma den Auftrag zur Reparatur erteilen, bzw. Kostenvoranschläge einholen. Rechnungen für bereits reparierte Möbel oder Gegenstände, bzw. Ersatzteilen, die bei der Durchführung des Umzugs beschädigt wurden, bzw. verloren gegangen sind und die der AG ohne vorherige Absprache mit VAN.U eingereicht hat, sind seitens VAN.U nicht ersatzpflichtig und werden nicht berücksichtigt. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

10. Pflichten des Auftraggebers

a) Der AG hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der AG zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, und/oder bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für VAN.U rechtsverbindlich und kann später seitens des AG nicht mehr angefochten werden. Der AG hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit VAN.U zu informieren.

b) Der AG ist verpflichtet zu beladen, sowie auch zu entladen, es sei denn VAN. U hat mit dem AG andere Bedingungen vereinbart. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrpersonal von VAN.U ausschließlich eine Hilfestellung bei Be- oder Entladevorgängen leistet, jedoch diese Vorgänge nicht in alleiniger Verantwortung tätigt (es sei denn dies wurde zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich in Textform vereinbart).

c) Gilt nur bei Festpreisen: Der AG ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden seitens VAN.U Mehrkosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom AG als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.

d) Dem Auftraggeber obliegt die Aufsichtspflicht während dem Be- und Entladen. Des Weiteren ist dieser dazu verpflichtet das Umzugsgut sowohl nach Beladung als auch nach der Entladung auf Vollständigkeit zu prüfen. Der AG muss bei Beanstandung einen Vermerk auf dem Lieferschein machen und diesen unterschreiben. Für Fehlende Güter trägt VAN.U sonst keinerlei Haftung.

e) Der/die AG ist/sind verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten fachgerecht wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen für den Transport sichern zu lassen. Fernsehgeräte aller Art sind nur dann in der Transportversicherung enthalten, wenn sie mit den Originalverpackungen verpackt sind. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von VAN.U. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist VAN.U nicht verpflichtet und haftet nicht für eventuelle Schäden aus der Nichtbefolgung dieser Vereinbarung.

f) Bei Vereinbarungen zum Transport von Beiladungen sichert/n der/die AG VAN.U den uneingeschränkten Zugang zum Umzugsgut zu. Das Umzugsgut muss freistehen und darf den Angaben bei der Vertragsvereinbarung nach nicht anders beschaffen sein.

h) Sollten grobe Abweichungen oder Zeitverzögerungen durch Falschangaben des AG (z.B. bei Aufzügen, längere Fahr- & Laufstrecken oder Transportumfang) entstehen, so kann VAN.U auf Nachberechnung bestehen. (Etagenzuschlag: 35,00 €; zusätzliches Ladevolumen: 50 €/m³; je angefangene halbe Überstunde wie vertragl. vereinbart)  

11. Sonstiges

a) Die Mitnahme von Personen im Zugfahrzeug erfolgt stets ohne Aufpreis und auf Gefahr des Auftraggebers. Sie bedarf der Zustimmung des Fahrers und des Geschäftsführers.

b) Anzeigen und Erklärungen seitens VAN.U  und des AG bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unwirksam. Die Auftragsbestätigung per E-Mail durch den AG ist rechtsverbindlich.

12. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.

Stand 01.01.2018